Mittwoch, 29. Dezember 2010

Da beißt sich der Finanzminister die Zähne aus

Da beißt sich der Finanzminister die Zähne aus. Denn wenn eine Krankheit außergewöhnlich ist, zwangsläufig erwächst und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerzahlers wesentlich beeinträchtigt, dann ist sie als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzbar.
Im Gegensatz zu den Sonderausgaben (der Staat fördert bestimmte Investitionen), unterstützt er bei den außergewöhnlichen Belastungen Zahlungen, die unter die Kategorie "Privatausgaben" fallen.
Zahnbehandlungskosten sind ein gutes Beispiel dafür. Abschreibbar sind auch die Behandlungen, bei denen höhere Kosten entstehen. Einzige Voraussetzung: Den Mehraufwand müssen triftige medizinische Umstände begründen. Was ja kein Problem sein dürfte.
Der Gesetzgeber selbst liefert auch gleich Beispiele dazu: Zahnersatz auf Grund von Parodontose, medizinische Komplikationen oder Gold statt Amalgam. Ebenfalls akzeptiert werden die Kosten für Zahnregulierungen.
So wie bei einem Großteil der außergewöhnlichen Belastungen - ausgenommen bei Katastrophenschäden oder bei Ausgaben im Zusammenhang mit einer Behinderung etc. - wird auch bei Zahnbehandlungen ein Selbstbehalt in Abzug gebracht. Er bewegt sich zwischen 6 und 12 % und ist nach Einkommen gestaffelt. Bei einem Einkommen ab 7.300 Euro beträgt er 6 % und ab 36.400 Euro 12 %. Wenn jemand für unterhaltspflichtige Angehörige Zahnbehandlungskosten bezahlt, kann er diese von der Steuer absetzen. Den Steuervorteil gibt's natürlich nur dann, wenn die Kostenersätze aus gesetzlichen oder freiwilligen Krankenversicherungen oder privaten Unfallversicherungen vorher abgezogen werden.

Wichtig ist auch, dass nur die im jeweiligen Jahr bezahlten Kosten vor der Steuer geltend gemacht werden können. Deshalb ist es sinnvoll, auch andere Krankheitskosten, die mit einem Selbstbehalt behaftet sind, geballt in einem Jahr zusammenkommen zu lassen.


Unter anderem: Arzt- und Krankenhaushonorare, Ausgaben für Medikamente, Rezeptgebühren, Sehbehelfe, Hörgeräte, Fahrtkosten zum Arzt oder ins Spital sowie Kosten für im Spital untergebrachte Begleitperson.